Das neue Grundsteuerrecht ab 01.01.2025
Es besteht ab diesem Zeitpunkt, anders als bisher, eine Anzeigepflicht, wenn sich etwas mit dem Grundstück ändert. Das Finanzamt kommt nicht mehr von sich aus auf Sie zu.
Deshalb beachten Sie bitte Folgendes:
Wenn sich etwas an den tatsächlichen Verhältnissen ändert, das Einfluss auf die Größe von Flächen oder Äquivalenzbeträgen hat oder den Grundsteuerwert beeinflusst, müssen Sie dies als Steuerpflichtiger melden. Diese Änderungen könnten dazu führen, dass die Flächen oder Äquivalenzbeträge neu festgelegt oder sogar aufgehoben werden müssen.
Es bedarf einer Meldung Ihrerseits, wenn z.B.
· eine wirtschaftliche Einheit neu entstanden ist (z. B. weil ein Grundstück geteilt wurde),
· eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit erstmals besteuert wird
(z. B. weil eine Steuerbefreiung wegfällt)
· sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben
(z. B. weil Baumaßnahmen durchgeführt wurden, sich die Größe der Flächen verändert hat, sich die Nutzung geändert hat oder eine Grundsteuermesszahlermäßigung entsteht oder weggefallen ist).
Beispiele:
· Bezugsfertigkeit eines Wohnhauses
· Abriss eines Wohnhauses
· Das Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt
· Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt
Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn diese auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten.
Ändert sich in einem Jahr nur die Eigentümerin oder der Eigentümer, weil der ganze, voll- ständig steuerpflichtige Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde, wird das Fi- nanzamt von sich aus tätig. Von Ihnen wird in diesem Fall keine Anzeige erwartet.
Liegt eine anzeigepflichtige Änderung vor, so ist diese bis zum 31. März des Folgejahres zu melden. Dabei sind alle relevanten Informationen, die sich auf Ihre Steuer auswirken könn- ten, rechtzeitig und gebündelt an das Finanzamt zu übermitteln.
Beispiel: Anbau eines Wintergartens in 2024; Anzeige der Änderung beim Finanzamt bis 31. März 2025.
Die Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit können Sie in Bayern
● mittels Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder
● mittels einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4)
anzeigen.
Diese Vordrucke können auf der Internetseite www.grundsteuer.bayern.de oder auf der Internetseite Ihres Finanzamtes heruntergeladen werden.
Hier finden Sie auch weitere Erläuterungen und Antworten.
Die Anzeigepflicht ist festgelegt in § 228 des Bewertungsgesetzes (BewG) sowie den Arti- keln 6 Absatz 5 und 9 Absatz 4 des Bayerischen Grundsteuergesetzes (BayGrStG).