Meldung vom 13. August 2026 (10:00 Uhr)
Derzeit wird vermehrt beobachtet, dass Wasser aus Gewässern entnommen wird. Einige Anfragen und Meldungen zu diesem Thema gingen in den letzten Tagen bei der Verwaltung der VG ein. Aus diesem Grund wurde beim Landratsamt Eichstätt -Wasserrecht- darum gebeten, die rechtliche Ausgangssituation für die Bürger*innen darzulegen:
Wasserentnahme aus oberirdischen Gewässern (Bäche, Flüsse, Weiher) - was ist erlaubt?
- Nach Art. 18 BayWG ist die Nutzung oberirdischer Gewässer im Rahmen des Gemeingebrauchs grundsätzlich möglich.
- Zum Gemeingebrauch gehört insbesondere das Schöpfen von Wasser mit Handgefäßen, z. B. mit einer Gießkanne oder einem Eimer.
- Ebenfalls erfasst, sind bestimmte Entnahmen in geringen Mengen zum Tränken von Vieh, sowie für den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft.
- Voraussetzung ist stets, dass das Gewässer, seine Ufer sowie die Tier- und Pflanzenwelt nicht erheblich beeinträchtigt werden, was bei derzeitigem Niedrigstand keinesfalls vorliegt.
- Eine Wasserentnahme mittels Pumpe, Schlauch oder anderer technischer Vorrichtungen fällt grundsätzlich nicht unter das einfache Schöpfen mit Handgefäßen und ist kein Gemeingebrauch
- Für eine Entnahme aus einem Bach oder Fluss kann daher eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich sein.
- Insbesondere bei Niedrigwasser ist auf eine Wasserentnahme zu verzichten, wenn dadurch die Wasserführung oder das Gewässer erheblich beeinträchtigt werden könnte.
Hinweis: Bei der Entnahme von Wasser ist zwischen oberirdischen Gewässern (z. B. Bächen und Flüssen) und Grundwasser zu unterscheiden. Für beide gelten unterschiedliche wasserrechtliche Vorschriften und Regelungen; Art. 18 BayWG betrifft dabei insbesondere den Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern.
Wenn eine möglicherweise unzulässige Wasserentnahme aus einem Bach oder Fluss beobachtet wird, kann dies dem Landratsamt Eichstätt, Sachgebiet Wasserrecht (wasserrecht@lra-ei.bayern.de, 08421-704100) oder dem Wasserwirtschaftsamt Ingolstadt (poststelle@wwa-in.bayern.de, 0841-37050) gemeldet werden. Dabei bitte möglichst den Ort, den Zeitpunkt und die Art der Wasserentnahme angeben, wenn möglich Fotos vorlegen.
| Art der Wasserentnahme | Einordnung |
Geringe Mengen Wasser mit Gießkanne oder Eimer aus dem Bach oder Fluss schöpfen |
| Gemeingebrauch, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden
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Geringe Mengen zum Tränken von Vieh (kein Güllefass!!) |
| Gemeingebrauch
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Geringe Mengen für den häuslichen Bedarf der Landwirtschaft (kein Güllefass!) |
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Wasser mit Pumpe aus dem Bach entnehmen
| grundsätzlich keine vom Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG erfasste Entnahme; weitere rechtliche Prüfung erforderlich |
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Wasser mit Schlauch oder anderer technischer Vorrichtung entnehmen |
| grundsätzlich keine vom Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayWG erfasste Entnahme; weitere rechtliche Prüfung erforderlich |
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Größere und/oder regelmäßige Wasserentnahmen
| grundsätzlich erlaubnispflichtig
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