Hinweise für den Abnehmer
Abwesenheit:
Maßnahmen bei längerer Abwesenheit (Länger als 3 Tage in Anlehnung DIN 1988 Teil 4 Punkt 6). Schließen der Absperrarmatur hinter dem Wasserzähler. Nach Rückkehr sollte sie das Wasser 5 Min. laufenlassen damit stagniertes Wasser aus den Rohren ausgespült wird.
Trinkwasser ist ein verderbliches Lebensmittel und daher nicht unbegrenzt haltbar. Die Veränderung in chemischer, physikalischer und mikrobieller Hinsicht auch durch den Kontakt mit den Installationswerkstoffen muss daher, insbesondere nach längeren Stagnationsphasen, beachtet werden. Dem Nutzer von Trinkwasser wird in diesem Fall empfohlen, Stagnationswasser vor der Zubereitung von Speisen und Getränken ablaufen zu lassen oder für andere Zwecke zu verwenden.
Bauwasser:
Für die Bauausführung (maximal 2 Jahre) und nur bis zum Einzug erhält der Anschlussnehmer pauschal berechnetes „Bauwasser“ das nicht durch einen Wasserzähler erfasst wird.
Das Bauwasser ist bei den Stadtwerken Eichstätt zu beantragen. In der Winterzeit ist die Anschlussleitung vor Frost zu schützen oder abzusperren.
Druckabfall:
Die Wasserversorgung erhält immer wieder Anrufe von Abnehmern, die über einen Druckabfall klagen. Bei der Überprüfung stellt sich in den meisten Fällen heraus, dass ein eingebauter Schutzfilter entweder noch nie gereinigt worden ist oder eine Reinigung in zu großen Abständen erfolgt. Wir empfehlen deshalb unseren Abnehmern, die Schutzfilter nach einem bestimmten Wasserdurchlauf, mindestens jedoch jährlich, zu reinigen oder zu wechseln.
Einbau von Trinkwassernachbehandlungsgeräten:
Trinkwasser, welches durch die Wasserversorgung zur Verfügung gestellt wird, entspricht den Anforderungen der Trinkwasserverordnung. Daher besteht aus gesundheitlichen-hygienischen Gründen keine Notwendigkeit einer zusätzlichen Behandlung des Trinkwassers. Sollte nach Ihrer Meinung der Einbau eines Trinkwasserbehandlungsgerätes unumgänglich sein, so empfehlen wir, sich von der Lieferfirma schriftlich garantieren zu lassen, dass durch den Einbau eines solchen Gerätes Kalkablagerungen und Korrosionen vermieden werden und die Geräte den „anerkannten Regeln der Technik“ entsprechen. Die Güte des Trinkwassers darf nicht beeinträchtigt werden. Bei Fragen stehen Ihnen die Stadtwerke Eichstätt gerne zur Verfügung.
Frostgefahr:
Beugen Sie Frostschäden vor, indem Sie gefährdete Anlagenteile mit Wärmedämmstoffen isolieren oder im Winter nicht benötigte Leitungen (Gartenanschlüsse) entleeren. Sollte dies nicht möglich sein gibt es spezielle Heitz Kabel die um die Leitungen gelegt werden und ein Einfrieren verhindern.
Grundstücksanschluss:
Der Grundstücksanschluss darf durch ein Installationsunternehmen verlegt werden, dass in einer Handwerksrolle eingetragen ist. Sie müssen nach anerkannten Regeln der Technik arbeiten und die entsprechend geltenden Rechtsvorschriften kennen und beachten. Vor dem Verfüllen des Leitungsgrabens ist die Wasserversorgung zu verständigen und die Abnahme zu beantragen.
Für die Installation wird von der Wasserversorgung nur der Wasserzähler-Bügel ohne Ventile zur Verfügung gestellt. Nach Fertigstellung wir in diesem Bügel der Wasserzähler eingebaut.
Der Grundstückseigentümer und die Benutzer haben jede Beschädigung des Grundstücksanschlusses, insbesondere das Undicht werden von Leitungen sowie sonstige Störungen unverzüglich der Wasserversorgung zu melden.
Trinkwasserverordnung:
Alle Anforderungen der Trinkwasserverordnung sind an der Entnahmestelle, an deren Wasser für den menschlichen Gebrauch entnommen wird, einzuhalten. Verantwortlich hierfür sind:
- Bis zum Wasserzähler die Wasserversorgung
- In der Hausinstallation der Eigentümer!
Wasser das längere Zeit in den Leitungen bzw. Bauteilen (Warmwasserbereiter) stagniert hat soll grundsätzlich nicht zur Zubereitung von Nahrungsmitteln verwendet werden.
Jegliche Verbindungen in der Haus-Trinkwasserleitung mit Nicht-Trinkwasserleitungen sind strengstens verboten. Diese Verbindungen sind meistens Wasserschläuche zur Befüllung der Heizung. Bei Druckschwankungen ist es dann nicht ausgeschlossen das verunreinigtes Wasser in die Trinkwasserleitung kommen kann. Eine Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann unter Umständen auch eine Straftat sein.
Verbrauchsabweichungen:
Wir empfehlen, den Wasserzähler in regelmäßigen Abständen selbst abzulesen und den Verbrauch mit den bisherigen Werten zu vergleichen. Vor allem sollten abgelegene Entnahmestellen (Gartenventile; Stallungen) regelmäßig kontrolliert werden.
Regenwassernutzung-Zisternen-Flachbrunnen:
Die Schaffung einer Wassereigengewinnungsanlage bedarf der Zustimmung der Wasserversorgung. Wir bitten daher, vor Errichtung oder Inbetriebnahme einer solchen Anlage einen formlosen Antrag an die Stadtwerke Eichstätt zu richten. Aus dem Antrag soll hervorgehen, welche Art der Nutzung geplant ist (z.B. Regenwasserzisterne) und welche Abnahmestellen damit versorgt werden sollen (z.B. Gartenwasser, WC-Spülung).
Bei der Errichtung von Brunnen/Flachbrunnen ist vorher zu klären, ob diese einer Genehmigung/Bohranzeige etc. bedürfen. Bitte wenden Sie sich hierzu an das LRA Eichstätt – Sachgebiet Wasserrecht:
Landratsamt Eichstätt
Wasserrecht
Residenzplatz 2
85072 Eichstätt
Tel.: 0 84 21 / 70- 0
Fax: 0 84 21 / 70-222
E-Mail: wasserrecht@lra-ei.bayern.de
Sollten Sie vom LRA Eichstätt mitgeteilt bekommen, dass Sie wegen der individuellen Eigenschaften des geplanten Brunnens keine Genehmigung/Bohranzeige etc. bedürfen, bitten wir eine formlose Anzeige-E-Mail mit folgenden Daten an poststelle@nassenfels.de zu senden (welche Abnahmestellen damit versorgt werden sollen z.B. Gartenwasser, WC-Spülung; Dimension, Tiefe, Ausführungsdatum, ausführende Firma).
Bei der Beurteilung von Regenwasseranlagen aus hygienischer Sicht ist eine wesentliche Verschlechterung der Qualität durch Dachablaufwasser und damit verbundenen Verunreinigung durch Vogel Kot zu beachten (Wäsche waschen). Eine Verkeimungsgefahr ist im erhöhten Maß gegeben. Dachablaufwasser enthält in der Regel Krankheitserreger.
Direkte Verbindungen von Trinkwasserinstallationen mit Regenwassernutzungsanlagen sind strengstens verboten. Die Nachspeisung in die Zisterne darf nur im freien Auslauf erfolgen. (DIN 1988 Teil 4 Nr.4.2.1). Eine Zuwiderhandlung ist eine Ordnungswidrigkeit und kann unter Umständen auch eine Straftat sein.
Am Wasserzähler ist ein Schild anzubringen „In diesem Haus ist eine Regenwassernutzungsanlage installiert“
Bei Regenwassernutzungen ist es grundsätzlich verboten Leitungen die mit Regenwasser durchflossen sind bei Störungen oder Regenwassermangel wieder zurück an die Trinkwasserversorgung zuschließen (Gefahr der Verkeimung des gesamten Trinkwassernetzes).
Sinnvoll ist eine farbliche Kennzeichnung aller Anlagenteile. Alle Entnahmestellen sind mit den Worten „Kein Trinkwasser“ oder bildlich dauerhaft zu kennzeichnen. Bedienung nur mit Steckschlüssel ergibt zusätzliche Sicherheit.
Der Betreiber einer Anlage zur Regenwassernutzung ist für den ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich und haftet für evtl. auftretende Schäden (Verkeimung Trinkwassernetz bis zur Gefährdung der Bevölkerung). Bei Fragen stehen Ihnen auch hier die Stadtwerke Eichstätt gerne zur Verfügung.
Rohrbrüche:
Folgende Anzeichen können Hinweise für Rohrbrüche oder undichte Rohrleitungen sein:
• Wenn in der Winterzeit bei leichtem Frost oder Raureif auf der Teerdecke Flecken nicht mit Schnee oder Reif bedeckt sind.
• • Wasserlauf im Kanalsystem, obwohl es seit längerer Zeit nicht geregnet hat.
• • Rasen oder sonstige Grünflächen besser wachsen und im Frühjahr schneller antreiben als die restliche Umgebung.
• • Rauschen in der Nähe der Wasserzähler.
• • Plötzlich feucht werdende Kellermauern in der Nähe der Wasserleitungs-Mauereinführung.
In der eigenen Haus-Installation:
• • Wenn sich die Zeiger oder Räder im Wasserzähler bewegen, obwohl keinerlei Wasserverbrauch stattfindet.
• • In Heizanlagen Sicherheitsventile tropfen, obwohl keine Brauchwasser Erwärmung durch die Heizung (Ölbrenner läuft nicht) stattfindet.
• • In WC-Schüsseln Wasser läuft, nachdem die Spülung schon lange beendet ist.
Rohrbrüche und Störungen in der Trinkwasserversorgung sind umgehend den Stadtwerken Eichstätt unter der Nummer 08421/902 400 zu melden.
Wasserverluste:
Achten Sie besonders auf Wasserverluste durch z.B. undichte Auslaufventile, Schwimmerventile in Spülkästen, Sicherheitsventile vor Warmwasserbereitern und Leckstellen. Empfehlung: Bei "Nullverbrauch" darf sich das Sternrad am Wasserzähler nicht bewegen. Bei Rohrbrüchen an der eigenen Versorgungsleitung gibt es keinerlei Nachlass über die gelieferte Wassermenge.
Wasserverfärbung:
Eine Verfärbung des Wassers beim Abnehmer tritt meistens nach längeren Stillstandzeiten, wie z.B. nach Urlaub, Kuraufenthalten usw. auf. Die Verfärbung entsteht durch Eisenverbindungen, die hygienisch unbedenklich sind. Wir empfehlen deshalb, vor einer ersten Wasserentnahme die Verbrauchsleitungen durch Öffnen von verschiedenen Wasserzapfstellen zu spülen, bis das Wasser wieder klar fließt. Dabei sollten die Perlatoren an den Wasserhähnen wegen einer möglichen Verschmutzung entfernt werden.
Wasserinstallation:
Was viele nicht wissen: Für die Hausinstallationen und deren gesundheitliche und technische Eignung zum Transport von Trinkwasser sind die Haus- und Wohnungsbesitzer verantwortlich.
Gemäß unserer Wasserabgabesatzung ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und ab dem Wasserzähler Unterhalt der Wasserinstallation zu sorgen. Mit der Installation dürfen nur Installationsunternehmen beauftragt werden, die in einer Handwerksrolle eingetragen sind. Sie müssen nach anerkannten Regeln der Technik arbeiten und die entsprechend geltenden Rechtsvorschriften kennen und beachten. Die Wasserversorgung ist dabei berechtigt, die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Es dürfen nur Materialien und Geräte verwendet werden, die entsprechend nach den Regeln der Technik beschaffen sind. Das Zeichen einer anerkannten Prüfstelle (z.B. DIN-DVGW, DVGW oder GS-Zeichen) bekundet, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
Kupfer- und feuerverzinkte Rohre sind nicht zu empfehlen da der pH-Wert unter 7,4 liegt. Blei- Rohre sind verboten. Für nichtrostende Stahl- und Kunststoff-Rohre gibt es keine Einschränkung. Für die Verlegung gilt, dass eine Stagnation zu vermeiden ist.
Wasserzähler:
Der Wasserzähler muss jederzeit leicht zugänglich sein und sollte monatlich kontrolliert werden, um einen Rohrbruch eher festzustellen (sonst wird dieser erst bei der jährlichen Ablesung festgestellt). Sicherheitsventile der Heizungen schließen des Öfteren nicht richtig! Die am Wasserzähler vorher und danach montierten Ventile jährlich auf Gängigkeit prüfen (bei einem plötzlichen Rohrbruch oder Wasserzählerwechsel können die Ventile oft nicht gedreht werden).
Schwimmbadwasser / Poolbefüllungen:
Im Frühjahr werden in der Regel vorhandenen Swimmingpools neu befüllt. Es ist nicht möglich für die Pollbefüllung ein Standrohr für eine Wasserentnahme aus öffentlichen Hydranten etc. auszuleihen. In der Praxis hat es sich bewährt hier Absprachen mit den Nachbarn zu treffen und mittels mehrerer Wasserleitungen/Gartenschläuche den erhöhten Wasserbedarf zur Verfügung zu stellen. Die andere Möglichkeit ist die Pools mit eines Gartenschlauches einfach über Nacht zu befüllen.
Hinweise:
- eine Nutzung der Feuerwehr bzw. das Ausleihen von irgendwelchen Standrohren ist untersagt und wird als illegale Wasserentnahme behandelt und im Einzelfall zur Anzeige gebracht.
- das Wasser aus Poolbefüllungen ist als Abwasser zu behandeln und darf bei Zugabe jedweder Hygienemittel oder Zusätzen ausschließlich in die Kanalisation entsorgt werden!
Eine Zuwiderhandlung erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit und kann im Einzelfall bis hin zu einer Straftat reichen.
Schlussbemerkung:
Die Wasserversorgung gibt mit diesen Informationen seinen Abnehmern Hinweise und Empfehlungen im Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung und steht darüber hinaus gerne zu einer weiteren persönlichen Beratung zur Verfügung.
Die Ausführungen gelten für das Wasserversorgungsgebiet der Wasserversorgung Nassenfels. Die aufgeführten Bestimmungen sind, soweit sie nicht nur Empfehlungen darstellen -entsprechend unserer Wasserabgabesatzung- in der jeweils gültigen Fassung einzuhalten.
Haftungen für diese Empfehlungen oder hieraus abgeleitete Rechtsansprüche gegen die Wasserversorgung Nassenfels sind soweit gesetzlich möglich ausgeschlossen.
Die jeweils geltende Wasserabgabesatzung (WAS) und die Beitrags- und Gebührensatzung (BGS) sind bei der Geschäftsstelle erhältlich.
Wir bitten alle Bürgerinnen und Bürger die Beobachtungen machen um Mithilfe und Meldung am besten an die Stadtwerke Eichstätt Tel. 08421/902 400 (24 Std. erreichbar). Meldungen, vor allen Dingen bei unerlaubter Wasserentnahme, werden selbstverständlich vertraulich behandelt.