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Was erledige ich wo?

Gaststätten; Schankerlaubnis

Landratsamt Eichstätt - FB 203 - Gewerbe- und Gaststättenrecht, Vollzug Gesundheits-, Lebensmittel- und Veterinärwesen  |  Residenzplatz 1  |  85072 Eichstätt

E-Mail: sicherheitsrecht@lra-ei.bayern.de

Telefon: 08421 / 70-0

Fax: 08421 / 70-1305

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (§ 2 Gaststättengesetz -GastG-). Erlaubnispflichtig ist ein Gaststättengewerbe nach § 2 Abs. 1 GastG, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Dies gilt auch z.B. für Imbisswägen, Kioske, Freischankflächen oder Biergärten.