Landratsamt Eichstätt - FB 203 - Gewerbe- und Gaststättenrecht, Vollzug Gesundheits-, Lebensmittel- und Veterinärwesen | Residenzplatz 1 | 85072 Eichstätt
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Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis (§ 2 Gaststättengesetz -GastG-). Erlaubnispflichtig ist ein Gaststättengewerbe nach § 2 Abs. 1 GastG, wenn alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. Dies gilt auch z.B. für Imbisswägen, Kioske, Freischankflächen oder Biergärten.