Im Jahr 2023 hat der Marktgemeinderat Nassenfels beschlossen, eine kommunale Wärmeplanung für die gesamte Gemeinde durchzuführen. Nach Vorliegen des zugehörigen Förderbescheides wurde das Institut für Energietechnik IfE aus Amberg hiermit beauftragt.
Ziel der Planung war, neben einer Aufnahme der Ist-Situation, Möglichkeiten und Potentiale für die Wärmeversorgung in der Marktgemeinde zu identifizieren und mögliche Umsetzungen abzuleiten.
Hinzuweisen ist auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen, die für kommunale Wärmeplanungen gelten:
Mit dem erarbeiteten Wärmeplan erfüllt der Markt Nassenfels die Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 WPG (Gemeinden unter 100.000 Einwohner), bis zum 30. Juni 2028 einen Wärmeplan erarbeiten zu müssen. Der Wärmeplan entfaltet keine unmittelbare Außenwirkung und begründet keinen Rechtsanspruch auf Umsetzung des darin Enthaltenen (§ 23 Abs. 3 WPG).
Große Bedeutung hat der Wärmeplan für Bau und Sanierung von Gebäuden, vgl. § 71 GEG.
Aus § 71 Abs. 1 und Abs. 8 GEG folgt, dass spätestens mit dem 30. Juni 2028 im Gemeindegebiet die Vorgaben des § 71 Abs. 1 GEG gelten, d.h. ab dem 1. Juli 2028 dürfen Heizungsanlagen zum Zweck der Inbetriebnahme nur dann in Gebäuden eingebaut oder aufgestellt werden, wenn sie die bereitgestellte Wärme zu 65% aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme erzeugen. Ein vorheriger Zeitpunkt gilt nur, sofern eine Kommune auf der Grundlage ihres Wärmeplans ein Gebiet zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen gem. § 26 WPG ausgewiesen hätte.
Von einer konkreten Ausweisungsentscheidung nach § 26 WPG wird vorerst noch abzusehen.