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Auskunftssperre (Übermittlungssperre)

Eine Übermittlungssperre kann kostenfrei auf Antrag des Betroffenen ohne triftigen Grund eingetragen werden und verhindert die Übermittlung Ihrer Meldedaten ohne Angaben von Gründen an bestimmte Stellen, wie beispielsweise Adressbuchverlage oder Parteien.

Eine Auskunftssperre kann erst erteilt werden, wenn eine stichhaltige Gefahr für Leib und Leben (mit entsprechenden Nachweisen zu belegen) besteht. Die Beantragung einer Auskunftssperre ist gebührenfrei und kann durch Antrag des Betroffenen selbst oder aber auch auf Veranlassen einer Sicherheitsbehörde bei der Hauptwohnsitzgemeinde eingetragen werden. Sie gilt befristet für die Dauer von zwei Jahren und kann auf Antrag verlängert werden. Die Auskunftssperre erstreckt sich auch automatisch auf unmittelbare Angehörige, wie Kinder oder Ehepartner.

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